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Privatkopie
Das
Vervielfältigen eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist grundsätzlich
nur mit Zustimmung des Rechteinhabers gestattet. Für den privaten Bereich hat
der Gesetzgeber jedoch die sogenannte Privatkopieschranke eingeführt, die es
erlaubt, Kopien von geschützten Werken, wie CDs, DVDs oder Fernsehsendungen
herzustellen, um sie für private Zwecke zu nutzen. Für
den Konsum im privaten Umfeld (Familie, Freundeskreis) darf man einzelne
Vervielfältigungen von Werken herstellen. Das gilt also sowohl für Musik als
auch für Spiel-, Fernseh- oder Dokumentarfilme. Davon zu unterscheiden sind übrigens
Sicherheitskopien von Software. Sie darf jeder anfertigen, der die Software
rechtmäßig besitzt, völlig unabhängig vom Zweck (also nicht nur im
Privaten). Veröffentlichen
ist keine private Nutzung Wichtig
ist, dass die Privatkopieschranke – wie der Begriff schon sagt – nur für
private Nutzungen gilt. Wer einen eigenen Film produziert, darf ihn zu privaten
Zwecken mit urheberrechtlich geschützter Musik unterlegen. Aber er darf diesen
Film nicht öffentlich aufführen, auf Youtube hochladen oder verkaufen, ohne
die Erlaubnis der Musikrechteinhaber zu haben. In den meisten Fällen kostet
eine solche Erlaubnis Lizenzgebühren. Wer
nicht auf fremde Inhalte in eigenen Produktionen verzichten möchte, sollte
Ausschau halten nach Werken, die unter sogenannten alternativen Lizenzen veröffentlicht
werden, wie etwa der Creative-Commons-Lizenz. Diese Inhalte dürfen zumindest zu
nichtkommerziellen Zwecken verwendet und auch wieder veröffentlicht werden. Kopierschutz
knacken verboten Die
Freiheiten aus der Privatkopieregelung sind jedoch nicht so weitreichend, wie es
zunächst scheint. Bei der Beurteilung, ob Privatkopien angefertigt werden dürfen,
sind vielmehr diverse Faktoren zu bedenken. Im Film- und Musikbereich erfährt
die Privatkopie die bedeutendste Einschränkung durch den sogenannten Schutz
technischer Maßnahmen. Hiernach gilt: Für das Kopieren von Filmen und
Musik-CDs auch zu rein privaten Zwecken darf man keinen Kopierschutz umgehen,
auch nicht, wenn man nur vorhat, eine Sicherheitskopie anzufertigen. Ab
wann ein Schutzmechanismus „wirksam“ und damit gegen Umgehung geschützt
ist, ist eine bis heute weitgehend ungeklärte Frage. Die meisten Juristen
scheinen sich darin einig zu sein, dass weder eine hundertprozentige Wirksamkeit
vorliegen muss noch jeglicher Pseudoschutz genügen kann. Ein extremes Beispiel:
Auf einer CD-Hülle befindet sich ein Aufkleber „kopiergeschützt“, faktisch
ist auf der CD aber gar kein technischer Kopierschutz. Ein Kopieren dieser CD würde
keine rechtswidrige Umgehung des Kopierschutzes bedeuten. Download:
Tauschbörsen und offizielle Angebote Filme
und Musik aus dem Internet darf man nur dann herunterladen – das heißt zu
privaten Zwecken vervielfältigen – wenn die Vorlage nicht offensichtlich
rechtswidrig hergestellt wurde. Das Urheberrechtsgesetz drückt das folgendermaßen
aus: „Zulässig
sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum
privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch
mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine
offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte
Vorlage verwendet wird.“ §53(1) UrhG Im
Klartext heißt das, dass Dateien nicht heruntergeladen werden dürfen, die für
jedermann erkennbar rechtswidrig online gestellt wurden. Der Gesetzgeber geht
davon aus, dass jeder weiß oder wissen muss, dass zum Beispiel die
Filmindustrie keine Filme in Filesharing-Netzwerke einstellen würde, die
zugleich noch im Kino laufen. Trifft das zu, sind Downloads solcher Dateien
nicht erlaubt. Viele
Künstler, Autoren oder Filmemacher – ja selbst Unternehmen aus der
Unterhaltungsindustrie – nutzen das Internet zunehmend als Verbreitungsmedium.
Manche Fernsehserie erscheint zeitgleich auch offiziell auf YouTube und anderswo
im Netz. Filme
Bezogen
auf Filme wird in der Rechtsliteratur vertreten, dass sie auf keinen Fall
heruntergeladen werden dürfen, bevor sie auf dem Markt offiziell angeboten
werden. Dies trifft vor allem auf Filme zu, die noch nicht im Kino uraufgeführt
wurden, und auch auf DVDs, die noch nicht erschienen sind. Nutzer, die solche
Filme im Internet sehen, können davon ausgehen, dass sie im Zweifel im Kino –
etwa bei einer Vorabvorführung für Journalisten – unberechtigt aufgezeichnet
wurden (sogenannte Screener). Dies
ist – wohl für jedermann offensichtlich – verboten, so dass es sich um eine
„offensichtlich rechtswidrige Vorlage“ handelt. Wird ein Film bekanntermaßen
nur auf kopiergeschützten DVDs vertrieben, gilt das Gleiche, solange er nicht
im Fernsehen gezeigt wurde. Ob das Recht allerdings wirklich so auszulegen ist,
ist nach wie vor unklar. Denn auch hierüber haben deutsche Gerichte noch nicht
entschieden. Was
passiert, wenn man erwischt wird? Macht
ein Nutzer oder eine Nutzerin eines Films oder eines Musikstücks Vervielfältigungen,
die nicht unter die Privatkopieregelungen fallen und die auch ansonsten nicht
durch den Berechtigten oder das Gesetz erlaubt werden, begeht er oder sie eine
Urheberrechtsverletzung. Dies sagt aber noch nicht aus, welche rechtlichen
Konsequenzen drohen. Die Rechtsfolgen können, je nachdem, ob die
Urheberrechtsverletzung zu privaten oder kommerziellen Zwecken erfolgt ist,
erheblich variieren. Allgemein
gilt: Alle Urheberrechtsverletzungen können zivilrechtlich und strafrechtlich
verfolgt werden. Zivilrechtliche Verstöße können von den Rechteinhabern mit
Abmahnungen und Klagen verfolgt werden. Hierbei werden in der Regel
Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Strafrechtlich kann
das Vergehen von Polizei und Staatsanwaltschaft verfolgt werden und im Ergebnis
zu Geld- oder Freiheitsstrafen führen. Allerdings sind
Urheberrechtsverletzungen nur dann strafbar, wenn sie vorsätzlich begangen
werden, wenn also der Nutzer weiß, dass er rechtswidrig handelt. Einen
Kopierschutz zu umgehen, um eine rein private Vervielfältigung herzustellen,
ist zwar nicht strafbar, bleibt aber ein zivilrechtlicher Verstoß. Der
Rechteinhaber des Films kann zivilrechtlich – wie oben beschrieben – dagegen
vorgehen. Das bedeutet zunächst, dass Urheberrechtsverletzungen immer relevant
sind, unabhängig davon, ob sie zu gewerblichen oder privaten Zwecken begangen
wurden. Eine
Vervielfältigung zu privaten Zwecken, die nicht durch das Urheberrecht
gestattet ist – beispielsweise von einem Computerprogramm, bei dem die
Privatkopieschranke nicht gilt (man darf von Computerprogrammen nur genau eine
Sicherungskopie machen) – kann daher ebenso verfolgt werden, wie der Verkauf
hunderter Schwarzkopien bei Ebay. Unterschiede
ergeben sich bei den rechtlichen Konsequenzen. Das gilt zunächst für
strafrechtliche Folgen: Bagatelldelikte werden von der Staatsanwaltschaft häufig
gar nicht verfolgt, die Verfahren in der Regel eingestellt, teils durch
gerichtlichen Strafbefehl gegen Geldzahlung beendet. Jedenfalls aber (soweit es
zu einer Verurteilung kommen sollte) wird die Schwere eines Delikts bei der
Strafzumessung berücksichtigt. Der
gesetzliche Strafrahmen bei Urheberrechtsverletzungen sieht Geldstrafen und
Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren (bei „normalen“ Delikten)
beziehungsweise bis zu fünf Jahren (bei gewerblichen Verletzungen) vor. Auch für
zivilrechtliche Sanktionen ist die Schwere der Verletzungshandlung von maßgeblicher
Bedeutung. Dies gilt zum Beispiel für die Höhe des Schadensersatzes oder die
Abmahngebühren. Letztere werden übrigens meist von Rechtsschutzversicherern
nicht übernommen.
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