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Auf Online-Marktplätzen können
auch Privatpersonen als weltweit agierende Händler auftreten – etwas, das auf
dem heimischen Flohmarkt niemals möglich wäre. Besonders Neulinge und
Jugendliche werden dadurch Teil eines Umfeldes, das ihnen zunächst unbekannt
ist. Ganz allgemein sollten sich Nutzer von eBay und Co immer bewusst sein, dass
durch das sehr simple und kostenlose Anmeldeverfahren dieser Plattformen auch
windige Geschäftemacher es dort leichter haben. Zumal die Identität einer
Person bei Anmeldung nicht überprüft wird. Die Bewertungssysteme der
Online-Marktplätze helfen erst weiter, wenn über den betreffenden Nutzer eine
gewisse Anzahl von Bewertungen vorliegt, kaum also bei erst sehr kurzzeitig
angemeldeten Nutzern. Man sollte grundsätzlich vorsichtig sein, wenn der Geschäftspartner
weniger als 96% positive Bewertungen hat.
Sogar wenn ein sogenanntes „Sniper-Programm“
beim Bieten genutzt wird, das automatisch in letzter Sekunde einen vorher
festgelegten Preis bietet, entsteht ein wirksamer Kaufvertrag. Dies gilt auch
dann, wenn die Nutzungsbedingungen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
des Online-Marktplatzes den Einsatz solcher Programme explizit verbieten. Wer
also sein Sniper-Programm falsch bedient, kauft unversehens zu viel oder zu überhöhten
Preisen. Ähnlich ist es, wenn die Zugangsdaten zur Plattform freiwillig an eine
andere erwachsene Person weitergegeben wurden. Dann kann diese Person damit ohne
weitere Vollmacht Verträge schließen, die den eigentlichen Inhaber des
Nutzerkontos rechtlich binden. Sehr verbreitet ist auch, dass Freunde und
Bekannte eines Verkäufers mitbieten, um den Preis hoch zu treiben, oder dass
der Verkäufer das selber über mehrere eigene Konten tut. Auch hier liegt ein
Verstoß gegen die AGB der meisten Auktions-Plattformen vor. Generell und gerade
für unerfahrene Käufer gilt: Man sollte sich in den letzten Minuten eines
Angebots nicht zu übertriebenen Geboten hinreißen lassen – z. B. aus
rein sportlichem Ehrgeiz die Auktion „zu gewinnen“. Viele Neuwaren gibt es
im Handel oder bei normalen Online-Shops günstiger als auf eBay.
Laut den AGB der meisten
Auktionsplattformen kann außerdem ein einmal abgegebenes Gebot vor Ablauf der
Auktion nicht wieder zurückgezogen werden. Dann helfen nur noch die ganz
allgemeinen Regeln des Zivilrechts, die für alle Rechtshandlungen gelten (siehe
Anfechtung nach Paragraph 119 oder 121 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)). Zur
Anfechtung ist man aber nur in ganz bestimmten Fällen berechtigt: Zum einen
wenn ein Irrtum vorliegt, entweder über die gekaufte Sache, ihre Beschreibung
oder das eigene Verhalten. Für letzteres ist ein Vertipper das Schulbeispiel.
Wenn man statt 100 Euro aus Versehen 1.000 Euro in das Bieten-Feld tippt, kann
man ein entsprechendes Gebot anfechten. Zum anderen kann man Gebote anfechten,
wenn der Verkäufer bewusst falsche oder mehrdeutige Angaben gemacht hat, und
man dadurch zum Kaufen gebracht wurde, obwohl man das unter Kenntnis der
korrekten Tatsachen nicht gemacht hätte. Die Anfechtung muss umgehend
sowohl der Auktionsplattform als auch dem Verkäufer mitgeteilt werden. Diese
muss keine besondere Form haben, es reicht etwa eine E-Mail mit folgendem
Wortlaut: „Hiermit fechte ich mein Gebot vom ... auf das Angebot ... an,
weil ich statt 100 Euro versehentlich 1.000 Euro getippt habe“. Bei eBay
ist dazu bereits eine technische Funktion vorhanden. Anfechtungen führen oft zu
Streit unter den Beteiligten, darum sollten alle Erklärungen, E-Mails usw. gut
aufbewahrt und möglichst auch Bildschirmfotos von der Angebotsbeschreibung
gemacht werden. Dies hilft besonders dann, wenn später ein Rechtsanwalt
aufgesucht werden muss, der die Sache klärt. Gekauft aber fehlerhaft oder
gar nicht geliefert Immer wieder kommt es vor, dass
ersteigerte Dinge beschädigt beim Käufer ankommen oder unterwegs verloren
gehen. Im ungünstigsten Fall ist der Verkäufer inzwischen wegen unsauberer
Geschäftspraktiken sogar vom Plattformbetreiber gelöscht worden. Dann sind oft
auch die Transaktionen dieses Verkäufers gleich mit verschwunden. Der ursprüngliche
Kaufvertrag bleibt aber trotzdem bestehen. Als Käufer kann man dann versuchen,
den Verkäufer per E-Mail zu erreichen. Sofern man seine Anschrift kennt, kann
man ihn auch per Einschreiben dazu auffordern, die gekaufte Sache binnen einer
Frist zu liefern. Die Frist sollte mindestens eine Woche betragen, damit der
Verkäufer ausreichend Zeit hat, zu reagieren. Läuft die Frist ohne Ergebnis
ab, kann man das Geld zurückfordern. Ist weder die E-Mail- noch die Postadresse
bekannt, muss man sich notgedrungen an die Plattformbetreiber wenden und den
Fall ganz genau schildern. Abbuchungen vom Konto mittels Lastschrift (zum
Beispiel bei Bezahlung über Dienste wie PayPal) lassen sich übrigens noch 2
Monate lang per „Rücklastschrift“ rückgängig machen. Hierzu reicht ein
Anruf bei der eigenen Bank. Im Regelfall „verschwinden“
Verkäufer aber nicht, sondern behaupten, sie hätten die Ware ordnungsgemäß
abgeschickt. In diesen Fällen ist entscheidend, ob der Verkäufer als
Unternehmer im Sinne des BGB gilt oder als Privatperson. Ist der Verkäufer
Privatperson, besagt der gesetzliche Grundsatz, dass der Käufer das
Versand- und Verlustrisiko trägt (darum sollte bei teuren Gegenständen auf
versicherten Versand geachtet werden). Geht die gekaufte Sache verloren, muss
der Käufer also trotzdem bezahlen. Er kann allerdings verlangen, dass der
Privatverkäufer durch Einlieferungsbeleg, Zeugen oder ähnliches beweist, dass
er die Sache wirklich abgeschickt hat. Ist der Verkäufer aber Unternehmer
und der Käufer Verbraucher, ist es genau umgekehrt. Dann trägt der Verkäufer
zwingend das Versandrisiko und kann es nicht auf den Käufer abwälzen. Unabhängig
davon, was in der Angebotsbeschreibung zum Versandrisiko steht. Geht die
gekaufte Sache verloren, kann der Käufer eine Frist zur Lieferung bestimmen und
nach deren Ablauf das Geld zurückfordern. Wird der Artikel auf dem Versandweg
beschädigt, kann der Käufer (im Austausch) die Zusendung einer unbeschädigten
Sache verlangen.
Nicht nur deshalb lautet die
entscheidende Weichenstellung für alle Fragen rund um Online-Marktplätze:
Welchen rechtlichen Status haben die beteiligten Personen, also Verkäufer und Käufer,
im konkreten Fall? Jeder von ihnen handelt für sich gesehen entweder als
Verbraucher oder als Unternehmer. Neben dem Versandrisiko hängt vom rechtlichen
Status auch ab, welche Verbraucherrechte dem Käufer zustehen, welche davon der
Verkäufer wirksam ausschließen kann und worüber der Käufer informiert werden
muss. Eine Person, die als
Unternehmer verkauft, unterliegt 5 besonderen Regeln:
Diese besonderen Anforderungen
gelten nur für Unternehmer gegenüber Verbrauchern, die bei ihnen kaufen. Bei
Geschäftskunden (business-to-business) oder Privatpersonen untereinander gibt
es dagegen kein generelles Widerrufsrecht, bei AGB besteht mehr Spielraum und
anderes ist Verhandlungssache. Und Achtung! Unternehmer im rechtlichen Sinne
kann man auch ohne Gewerbeschein und Ladengeschäft und sogar aus Versehen
werden. Anders als viele denken, muss man weder gewinnorientiert noch profitabel
sein um „gewerblich“ zu handeln. Es kommt also nicht darauf an, ob man vom
Kaufen und Verkaufen lebt oder überhaupt davon leben könnte oder will. Auch
wer aus reinem Spaß an der Freude häufig auf Flohmärkten Dinge kauft und
verkauft, tut dies ab einer gewissen Regelmäßigkeit rechtlich gesehen
„gewerblich“. Checkliste „Bin ich als
Verkäufer Unternehmer oder nicht?“ Die folgenden Stichpunkte können
bei der Einschätzung helfen, ob man auf Online-Marktplätzen rechtlich gesehen
geschäftlich handelt oder privat. Relevant ist dies vor allem für Verkäufer,
die bei ungenauen oder fehlenden Hinweisen sehr lange Widerspruchsfristen von
Verbrauchern hinnehmen müssen und Gefahr laufen, von anderen gewerblichen
Anbietern kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Für privates Verkaufen
spricht:
Für gewerbliches Verkaufen
spricht:
Zwischen Privatpersonen gibt es
kein allgemeines Umtausch- oder Widerrufsrecht. Ob der Verkäufer Unternehmer
und der Käufer Verbraucher ist, entscheidet deshalb darüber, ob der Käufer im
konkreten Fall das wichtige Widerrufsrecht aus den Paragrafen 312d und 355 des
BGB hat oder nicht. Die Belehrung muss dem Käufer
vor, bei oder direkt nach dem Vertragsschluss gegeben werden. Trifft sie erst später
beim Verbraucher ein (zum Beispiel aufgedruckt auf dem Lieferschein), dann verlängert
sich das Widerrufsrechts auf einen Monat. Gerechnet wird in der Regel ab
Vertragsschluss; bei Versandartikeln von dem Zeitpunkt, wenn die Ware beim
Verbraucher eintrifft. Wird nicht oder nicht ausreichend belehrt, endet das
Widerrufsrecht gar nicht. Der Verbraucher kann dann also auch nach Jahren noch
widerrufen. Übt der Verbraucher das Widerrufsrecht aus, muss der Kauf rückabgewickelt
werden. Das bedeutet, dass die gekaufte Sache – auf Kosten der oder des
Widerrufenden – zurückgeschickt und der Kaufpreis erstattet werden muss. Der
Verkäufer kann dabei einen Betrag für den zwischenzeitlich entstandenen
Wertverlust abziehen. Gewerbliche Verkäufer
versuchen allerdings immer wieder, sich das lästige Widerrufsrecht der
Verbraucher durch Hinweise vom Hals zu schaffen. Zum Beispiel steht dann auf den
Angebotsseiten, dass ein „nach dem Fernabsatzgesetz“ bestehendes allgemeines
Umtauschrecht oder pauschal „die Rücknahme“ ausgeschlossen ist. Solche
Hinweise sind wirkungslos, wenn die Verkäufer Unternehmer und die Käufer
Verbraucher sind. Begriffswirrwarr zu
Garantie, Gewährleistung und ihrem Ausschluss Wird dagegen die angeblich
„nach EU-Recht“ zu gebende „Garantie“ ausgeschlossen, ist das zwar auch
eine falsche Bezeichnung, hat aber unter Umständen trotzdem eine rechtliche
Wirkung. Denn damit ist meist die Gewährleistung gemeint, die etwas anderes ist
als eine Garantie. Garantie gibt es nur, wenn der Verkäufer oder der
Hersteller diese explizit anbietet. Sie gibt dem Käufer die Sicherheit, dass
die gekaufte Sache eine bestimmte Zeitlang – z. B. ein oder zwei Jahre
– funktioniert. Funktioniert etwas nicht und hat der Käufer den Defekt nicht
selbst verursacht, muss der Hersteller bei eingeräumter Garantie reparieren
oder Ersatz beschaffen. Anders dagegen die Gewährleistungsrechte:
Sie werden gesetzlich für jeden Kaufvertrag vorgegeben und besagen nur, dass
die gekaufte Sache im Augenblick des Kaufes in Ordnung sein muss. In Ordnung heißt,
dass sie die vereinbarten oder üblichen Eigenschaften haben muss. Stellt sich
dann in den ersten 6 Monaten nach dem Kauf ein Defekt heraus, wird zugunsten des
Käufers davon ausgegangen, dass die Sache schon beim Verkauf eine Macke hatte.
In der restlichen Zeit, während der die Gewährleistungsansprüche laufen (bei
Neuware 2 Jahre, bei Gebrauchtware kann dies auf 1 Jahr verkürzt sein) muss der
Käufer beweisen, dass der Defekt schon beim Kauf angelegt war. Zwar verzichten
viele Händler aus Kulanz auf diesen Nachweis, ganz sicher ist man als Käufer
aber nur, wenn man eine echte Garantie bekommen hat. Einfach alles ausschließen
geht fast nie Eine Garantie geben muss somit
niemand. Nur Privatverkäufer können aber auch die Gewährleistung ganz
ausschließen. Wenn also ein Hinweis in einem Angebot besagt „Mit Abgabe eines
Gebots verzichten Sie auf Ihre Gewährleistungsrechte“, passiert das zumindest
bei Privatverkäufern wirklich so und ist für den Käufer ein sehr weitgehender
Verzicht. Darum sorgt das Gesetz dafür, dass gewerbliche Verkäufer gegenüber
Verbrauchern einen solchen Verzicht nicht verlangen können. Versucht ein
Unternehmer bei eBay dies, hat es keinen Effekt. Die Gewährleistungsrechte des
Verbrauchers bleiben voll bestehen. Auch bei Privatverkäufern muss der Hinweis
auf den Gewährleistungsausschluss im Übrigen gut sichtbar sein. Bei Online-Marktplätzen ist es
inzwischen fast schon Standard geworden, dass gerade Privatverkäufer einerseits
„jegliche Gewährleistung“ pauschal ausschließen wollen, andererseits aber
in großen Worten versichern, welche guten Eigenschaften die angebotene Sache
hat. Manche Verkäufer übersehen dabei, dass sie rechtlich als gewerblich
gelten und folglich die Gewährleistung gegenüber Verbrauchern gar nicht ganz
ausschließen können. Doch selbst wenn es sich wirklich um einen Privatverkauf
handelt, ist für Verkäufer wie Käufer in einem solchen Fall zu beachten, dass
sich die ausdrückliche Artikelbeschreibung immer gegen den zugleich erklärten
Gewährleistungsausschluss durchsetzt. Werden also bestimmte Eigenschaften
zugesichert, bleiben die Gewährleistungsrechte für diese Eigenschaften
erhalten. Im Zweifel zählen
Beschreibungen und Bilder Ein Ausschluss der Gewährleistungsansprüche
bei Online-Marktplätzen wie Ebay ist kein Freibrief. Denn der Käufer hat außer
der Beschreibung und vielleicht einigen Fotos keine Informationsquellen über
die konkrete Kaufsache. Oft genug zeigen die Fotos nicht einmal die wirklich
angebotene Sache, sondern sind irgendwo her kopiert worden. Darum bilden der
Beschreibungstext und das Bild zusammen trotz Gewährleistungsausschluss eine
verbindliche Zusage von Eigenschaften. Das bedeutet konkret, dass alle ausdrücklich
gemachten Aussagen über die Kaufsache und ihren Zustand beziehungsweise ihre
Funktionsfähigkeit den Verkäufer verpflichten, auch genau so eine Sache zu
liefern. Wird also etwa ein 5er-BMW
Baujahr '02 „ohne Gewährleistung“ angeboten, darf ein Privatverkäufer
nicht einen 3er-BMW Baujahr '98 liefern. Steht im Angebot, dass das angebotene
Motorrad 30.000 Kilometer gefahren sei, tatsächlich zeigt der Tacho diese Zahl
aber in Meilen an, dann bestehen die Gewährleistungsrechte zu dieser
Eigenschaft weiter. Der Käufer kann daher weiterhin die Lieferung eines
Motorrades mit der geringeren Laufleistung verlangen. Gerade bei gebrauchten
Einzelstücken wird der Verkäufer dies aber kaum erfüllen können. Dann hat
man als Käufer das Recht, die Ware zurückgegeben und den Kaufpreis erstattet
zu bekommen. Auch eine Teilrückerstattung ist in Absprache mit dem Verkäufer
und im beidseitigen Einverständnis möglich. Das Gleiche gilt bei sonstigen
Eigenschaften, die als bestehend dargestellt werden, oder bei Mängeln, die
bewusst verschwiegen werden. Will ein Privatverkäufer zum Beispiel einen
MP3-Player verkaufen und nicht dafür einstehen müssen, dass der auch noch
funktioniert, dann reicht es nicht, zu schreiben „voll funktionsfähig, keine
Gewährleistung“. In diesem Falle verdrängt die ausdrückliche Zusage der
Funktionsfähigkeit den Gewährleistungsausschluss. Auch das bewusste
Verschweigen des Defekts bringt hier nichts. Um sicher aus dem Schneider zu
sein, muss der Privatverkäufer deutlich machen, dass er das Funktionieren nicht
gewährleisten kann oder will. Erst das ermöglicht es den Kaufinteressenten,
das Risiko eines defekten Geräts einzuschätzen, senkt aber natürlich den
Marktwert. Für alle Verkäufer, egal ob
sie privat oder gewerblich handeln, ist es außerdem rechtlich problematisch,
wenn sie nicht eigene Fotos oder Abbildungen in der Beschreibung der Angebote
verwenden, sondern z. B. Katalogbilder aus dem Netz kopieren. Das kann zum
einen zu Streitigkeiten mit Käufern führen, wenn diese wegen der Bilder irrtümlich
von einem besseren Zustand des Gegenstandes ausgehen und den Kauf deshalb
anfechten. Zum anderen sind Fotos zumindest als Lichtbilder nach Paragraf 72
Urheberrechtsgesetz geschützt, sogar wenn sie nicht besonders kreativ oder aufwändig
gemacht sind. Ein Produktfoto darf daher nicht ohne Zustimmung des Fotografen
(oder sonstigen Rechteinhabers) für ein Angebot auf einer Auktionsplattform
benutzt werden. Der Rechteinhaber kann den Verwender abmahnen lassen und
Unterlassung verlangen. Somit sollte man nach Möglichkeit selbstgemachte Fotos
verwenden.
Bei den allermeisten Gegenständen
spielt die Marke des Herstellers irgendeine Rolle, vor allem als Garant für
eine gewisse Qualität oder Einzigartigkeit. Bekommt man als Käufer ein
Markenprodukt angeboten, aber hinterher ein No-Name-Produkt oder eine Fälschung
geliefert, dann ist es so, als hätte man eine beschädigte Sache bekommen
(siehe oben „Gekauft aber fehlerhaft oder gar nicht geliefert“). Weil Online-Marktplätze öffentlich
sind, müssen die Regeln des Markenrechts auch bei echter Markenware im Blick
bleiben. Schon auf Fotos des angebotenen Gegenstands sind Marken oft erkennbar.
Darf man diese im Falle von selbsterstellten Fotos trotzdem zeigen und die Marke
in der Beschreibung nennen? Auch hier kommt es wieder auf die Gewerblichkeit an,
ähnlich wie beim Versandrisiko und dem Widerrufsrecht. Denn ein Markenrecht
kann nur derjenige verletzen, der „im geschäftlichen Verkehr“ handelt.
Privatpersonen tun das normalerweise nicht, sind also – zumindest was Marken
und Logos angeht – auf der sicheren Seite. Wer als gewerblicher Verkäufer
anzusehen ist, darf Marke und Logo aber trotzdem verwenden, solange die
angebotenen Produkte tatsächlich von dieser Marke stammen und er sich nicht zu
Unrecht als Vertragshändler oder sogar als Hersteller ausgibt.
Vorsicht ist dagegen bei Fälschungen
geboten. Der Markeninhaber kann gegen gewerbliche Verkäufer von Fälschungen
per Abmahnung und gerichtlicher Verfügung vorgehen. Das gilt auch dann, wenn
die Produkte ausdrücklich als „perfekt geklont“, „nachgemacht“ oder
dergleichen angeboten werden. Auch wenn dem Verkäufer gar nicht klar ist, dass
die Produkte Fälschungen sind, liegt eine Markenrechtsverletzung vor. Im Fall
von nachgemachten Produkten, v. a. wenn die Fälschung für den Verkäufer
ganz leicht als solche zu erkennen ist, drohen sogar Klagen auf Schadensersatz. Es ist auch eine Verletzung des
Markenrechts, wenn der Markenname nur indirekt oder negativ verwendet wird. Man
findet das sehr häufig in Artikelbeschreibungen bei eBay, in denen dann
beispielsweise „... ähnlich wie Rolex“ oder „... keine echte Rolex“
steht, um bei entsprechenden Suchanfragen mit dem Artikel in der Ergebnisliste
zu landen. Hiergegen kann der Markeninhaber ebenso mit Abmahnung vorgehen. Illegal bleibt illegal,
Indiziertes und FSK 16 bis 18 ist unerwünscht Gegenstände, die überhaupt
nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, haben auch auf Online-Marktplätzen
nichts zu suchen. Dazu gehört Kinderpornographie genauso wie Rauschgift,
Falschgeld, NS-Propagandamaterial und volksverhetzende beziehungsweise
gewaltverherrlichende Medien. Ob das Material bereits offiziell „auf dem
Index“ steht, ist unerheblich. Wenn der Plattformbetreiber nicht bereits durch
Filter verhindert, dass diese Dinge über seinen Dienst angeboten werden, kann
die Staatsanwaltschaft aktiv werden. In erster Linie wird sie durch Nutzer des
Online-Marktplatzes darauf aufmerksam gemacht. Ähnliches gilt für
Materialien (z. B. Computerspiele und Filme), die keine Alterskennzeichnung
nach dem Jugendschutzgesetz haben oder erst ab 18 (in einigen Fällen auch
bereits ab 16) gekennzeichnet sind. Der Besitz entsprechenden Materials ist zwar
für sich nicht strafbar. Verkauft werden darf es aber nur, wenn durch wirksame
Alterskontrollen sichergestellt ist, dass das Angebot keine Kinder und
Jugendlichen erreicht. Im Internet ist das bisher kaum möglich. eBay schreitet
zum Beispiel relativ konsequent auch gegen Material mit Altersfreigabe 16 Jahre
ein, was in den AGB ausdrücklich kommuniziert wird. Die betreffenden Angebote
werden ohne Vorwarnung gelöscht. Bei wiederholten Vorgängen dieser Art müssen
Nutzer damit rechnen, dass ihr Kundenkonto vom Anbieter der Plattform insgesamt
gelöscht wird. |