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Und ewig lockt das Web Überblick
zur privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz und zur E-Mail-Kontrolle. Mitarbeiter,
die am Arbeitsplatz Internetzugang haben, sind oft versucht, auch privaten
Interessen nachzugehen. Für Arbeitgeber ergibt sich hieraus eine Vielzahl von
Problemen, darunter die Fragen, wie E-Mails von Mitarbeitern legal kontrolliert
werden können und wie exzessive Privatnutzung geahndet werden kann. Rechtslage unklar Klar
ist, dass Mitarbeiter nicht gezielt bespitzelt und ihre Mailboxen nicht aus
reiner Neugier untersucht werden dürfen. Alles andere ist umstritten, etwa ob
Arbeitgeber, die Privatnutzung nicht ausdrücklich verbieten, als
TK-Diensteanbieter einzustufen sind und wann dann das von ihnen zu beachtende
Fernmeldegeheimnis endet. Praxisnah
entschieden zuletzt die Landesarbeitsgerichte (LAG) Niedersachsen
(Az. 12
Sa 875/09) und Berlin-Brandenburg (Az. 4
Sa 2132/10), dass Arbeitgeber die Mitarbeitermails jedenfalls nach
einer umfassenden Interessenabwägung einsehen dürfen. Rechtssicherheit
herrscht mangels höchstrichterlicher Klärung jedoch noch nicht. Die bisher
geplanten Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz gehen über diese
Fragestellung leider hinweg. Eine
strenge Haltung ist der sicherste Weg für Arbeitgeber. Sicherster Weg für
Unternehmen Der
juristisch sicherste Weg für Unternehmen wird vielfach als nicht zeitgemäß
empfunden: Es sind das strikte Verbot privater Internetnutzung und dessen
Durchsetzung. Ein
Mittelweg wird teilweise darin gesehen, private E-Mail-Nutzung nur über
webbasierte Provider zuzulassen. Wenn die private Nutzung des betrieblichen
E-Mail-Zugangs gestattet werden soll, bieten sich einige «Spielregeln» an:
Folgen exzessiver
Privatnutzung am Arbeitsplatz Die
ausschweifende Internetnutzung zu privaten Zwecken wird vom Bundesarbeitsgericht
als legitimer Anlass einer außerordentlichen Kündigung gesehen. Während
des Surfens kann die Arbeitspflicht schließlich nicht erfüllt werden. Hinzu
kommen mögliche Kosten, Gefahren und Rufschädigungen. Trotzdem
sind die Anforderungen immens. Die Schwere der Dienstpflichtverletzung gibt den
Ausschlag. Das LAG Rheinland-Pfalz (Az. 6
Sa 682/09) entschied zuletzt, dass in der Regel zunächst eine
Abmahnung auszusprechen ist. Insbesondere konnte der Arbeitgeber die Kündigung
nicht auf die – bereits längere Zeit zurückliegende – Unterzeichnung einer
vom Mitarbeiter unterzeichneten Erklärung zur Internetnutzung stützen, die
Interpretationsmöglichkeiten hinsichtlich der Folgen eines Verstoßes offen ließ. Ohne
Abmahnung durfte – bereits erwähnter Entscheidung des Niedersächsischen
LAG zufolge – ein Arbeitgeber kündigen, dessen Mitarbeiter über sieben
Wochen täglich mehrere Stunden mit privater E-Mail-Korrespondenz verbracht
hatte und deswegen sogar mit seinen Dienstaufgaben in Rückstand geraten war.
Gegen das Urteil wurde Rechtsmittel eingelegt (BAG, Az. 2 AZN 704/10). Ausblick Während die bisherigen Probleme noch nicht verbindlich geklärt sind, sorgt die Realität bereits für weitere Herausforderungen. Aus «neuzeitlicher Sicht» sollte man sich im Zusammenhang mit dem Themenkomplex Internetzugang und Arbeitsplatz auch diesen Aspekten widmen (dazu vielleicht in einem anderen Artikel mehr) |